Haftpflicht Versicherung SAC-Tourenleitende

Der lokale Guide gilt als selbständiger Bergführer oder als selbstständige Bergführerin und muss selber eine Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen haben. Es gilt eine Summendifferenzdeckung. Der SAC muss jedoch prüfen, ob der beauftrage Bergführer oder die beauftragte Bergführerin eine Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen hat. Besteht keine solche Versicherung ist der SAC verpflichtet, den beauftragten Dritten zu deren Abschluss anzuhalten.

 

Die Versicherung ist auf der ganzen Welt gültig.

 

Hier kommt es darauf an, was der ehrenamtliche Tourenleiter oder die ehrenamtliche Tourenleiterin sonst noch macht.

Leitet der ehrenamtliche Tourenleiter / die ehrenamtliche Tourenleiterin in einem anderen Club (z.B. NFS, Swissski usw.) ausschliesslich ehrenamtlich (d.h. er/sie bietet keine weiteren selbständigen Tätigkeiten in diesem Bereich an), gilt er/sie als Hilfsperson und ist somit über die Police des SAC mitversichert.

Leitet ein/e Bergführer/in, Kletterlehrer/in oder Wanderleiter/in, der/die in diesem Bereich selbstständig Tätigkeiten anbietet, ehrenamtlich (=ohne Entgelt) eine Sektionstour, muss er/sie über eine eigene Berufshaftpflicht-Versicherung verfügen. Er oder sie ist nicht über die SAC Haftpflichtversicherung versichert.

Wichtig: Tourenleiter/innen wie Teilnehmende müssen über eine eigene Unfallversicherung verfügen.

 

Grundsätzlich gilt als SAC Tour jede (Bergsport-)Tour, welche ordnungsgemäss ausgeschrieben wird.

  1. «Ordnungsgemäss» heisst, dass sie gemäss den Weisungen, Reglementen und Pflichtenheften des SAC und v.a. der jeweiligen Sektion ausgeschrieben ist. In der Regel über die offiziellen Kommunikationskanäle des Tourenprogrammes.

  2. Wichtig ist, dass dieses von einer Tourenkommission und/oder einem/einer bzw. mehrerer Tourenchef/in(nen) geprüft und bestätigt wurde (nachfolgend «Prüfungsorgan»). Es liegt in der Verantwortung des Prüfungsorgans, zu prüfen, ob der/die TL(s) den Anforderungen der von ihnen genannten Tour gerecht werden (mit Berücksichtigung von deren Erfahrung, Ausbildung, aber auch der angegebenen max. TN-Anzahl, und beschriebenen Anforderungen an die TN etc.).

Ersatztouren / Verschiebungen sind oft notwendig aufgrund der Verhältnisse. Damit sie als SAC-Tour gelten (und somit versichert sind), ist zu beachten:

  1. Die Ersatztour sollte grundsätzlich äquivalent zur ausgeschriebenen Tour sein. Sie darf jedenfalls nicht schwieriger sein.

  2. Die TN und das Prüfungsorgan sind so früh wie möglich darüber zu informieren, insbesondere müssen die TN die Möglichkeit haben, zu melden, wenn sie aufgrund der Änderung nicht mitkommen wollen. Sie sollten sich aber darauf verlassen dürfen, dass die neu geplante Tour keine zusätzlichen Anforderungen stellt.

Verschiebung:

  1. Das neue Datum und die teilnehmenden Personen sind dem Prüfungsorgan zu melden, wenn es sich um dieselbe Tour mit den bereits angemeldeten Personen handelt.

  2. Falls die Tour an einem neuen Datum (neu, also offen für neue/andere Teilnehmende) ausgeschrieben wird, ist auch das dem Prüfungsorgan zu melden (welches ggf. die Tour neu im jeweiligen Portal ausschreiben / aufschalten muss).