Ausbildungspflicht / Einsatz Tourenleitende
Grundsatz: Tourenchef/innen resp. die Kommission entscheidet über den Einsatz eines geeigneten Tourenleiters oder einer geeigneten Tourenleiterin. Dies gilt auch bei Touren, wo keine Ausbildung erforderlich ist.
Der Einsatz als Tourenleiter/in in den nachfolgenden Disziplinen setzt eine besondere Ausbildung voraus:
Ski- und Snowboardtouren (ab Schwierigkeitsstufe WS (wenig schwierig) gemäss SAC-Schwierigkeitsskala für Skitouren)
Hochtouren (ab Schwierigkeitsstufe WS (wenig schwierig) gemäss SAC-Schwierigkeitsskala für Hochtouren)
Klettertouren in Fels und Eis
Alpinwandern (ab Schwierigkeitsstufe T5 (anspruchsvolles Alpinwandern) gemäss SAC-Wanderskala)
Schneeschuhtouren (ab Schwierigkeitsstufe WT5 (alpine Schneeschuhtouren) gemäss SAC-Schneeschuhwanderskala)
Für die nicht unter diese Ausbildungspflicht fallenden Leitertätigkeiten empfiehlt der Zentralverband eine freiwillige Aus- und Fortbildung
Ausführungsbestimmung und Empfehlungen zum Reglement
Reglement Tourenleitende_ Ausgabe 2023
Hinweis zur Rechtslage:
(Der SAC schliesst jede Haftung für die rechtlichen Antworten und Ausführungen aus. Die Antworten sind summarisch, dementsprechend unvollständig, und sollen eine erste Einordnung sein resp. eine schnelle Hilfestellung ermöglichen. Die Antworten und Ausführungen sind allgemein gehalten und ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall).
Sollte sich auf einer SAC-Tour ein Unfall mit Schadensfolgen (Tod, Verletzungen, Sach-/Personenschaden, etc.) ereignen, wird untersucht, ob der Unfall Folge einer (Sorgfalts-)Pflichtverletzung war.
Die Reglemente des SACs sind technisch betrachtet keine Gesetzestexte und daher keine rechtlich verbindlichen Rechtsnormen. Siehe: Reglement Tourenleitende_ Ausgabe 2023
Pflicht des Vorstands (bzw. des zuständigen Organs in der Sektion) ist es, sicherzustellen, dass die Tourenleitenden, welche eine Tour ausschreiben die nötigen Fähigkeiten mitbringen, um die konkrete Tour zu leiten.
Stellt sich heraus, dass ein Tourenleiter oder eine Tourenleiterin diese Fähigkeiten nicht hatte (z.B. weil ihm oder ihr die nötige Ausbildung fehlt), dann kann der Vorstand bzw. das Organ der Sektion zur Verantwortung gezogen werden. Daher empfehlen wir, sich an das Reglement Aus- und Fortbildungspflicht für SAC Tourenleiter und Tourenleiterin (als Mindestmass) zu halten.
Hat ein Tourenleiter oder eine Tourenleiterin einen Ausbildungskurs absolviert und leitet eine Tour, für die er oder sie ausgebildet wurde, dann können die Sektionsorgane grundsätzlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Im Einzelfall kann es Ausnahmen geben, z.B. wenn Anhaltspunkte bestanden, dass der Tourenleiter oder die Tourenleiterin aus persönlichen Gründen nicht geeignet war.