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  • Haftung Tourenleitende vs. Haftung Sektion.

    • Die Tourenleitende sind rechtlich betrachtet sog. Hilfspersonen der Sektionen bzw. der Organe der Sektionen (ähnlich wie Arbeitnehmer Hilfspersonen der Unternehmung sind).

    • Die Mitglieder, welche auf eine Tour gehen, haben sozusagen einen Vertrag mit der stehen in einer vertraglichen Beziehung zur Sektion. D.h. wenn etwas passiert auf einer Tour können die Organe in die Verantwortung gezogen werden. Sie haften dafür, dass die Ausschreibung überprüft wurde korrekt vom zuständigen Organ überprüft wurde (“Organhaftung” nachfolgend).

  • Organhaftung.

    • Das zuständige Organ ist der Vorstand, welcher aber die Zuständigkeit mittels Reglement o.ä. einem Tourenchef, oder einer Tourenkommission übertragen kann. Dann haftet der (Gesamt-)Vorstand nur primär für die sorgfältige Auswahl des zuständigen Tourenchefs/Tourenkommission, insbesondere auch dafür, dass diese kompetent genug sind die nötigen Ressourcen haben (Erfahrung, Ausbildung, etc.), um die Ausschreibung Ausschreibungen zu prüfen.

    • Das zuständige Organ (oft Tourenchef) haftet dafür, dass die TourenleitendeTourenleitenden, welche eine konkrete Tour ausschreiben, die nötigen Fähigkeiten (ggf. Ausbildungen, Fortbildungen) und die dafür erforderliche Erfahrungen haben.

    • Das zuständige Organ erfüllt seine Pflicht, wenn es die Tourenleitenden und ihre Ausschreibungen korrekt prüft und - falls nötig - auf allfällige zusätzliche Erfordernisse und/oder Auflagen (z.

    Pflichterfüllung des zuständigen Organs:
    • B. Beschränkung der Teilnehmendenzahl, Rekognoszieren, o.ä.) hinweist.

  • Pflichten der Tourenleitenden (nicht abschliessend!)

    • Die Tourenleitenden haben Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Sie dürfen nur Touren ausschreiben, für deren Leitung sie die nötigen Fähigkeiten und Erfahrungen mitbringen. Auflagen und Hinweise des zuständigen Sektionsorgans sind zu befolgen.

    • Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass einzelne angemeldete Personen den Anforderungen der Tour nicht gewachsen sind, haben Tourenleitende die Eignung abzuklären und/oder angemeldete Personen abzulehnen, weil andernfalls die gesamte Gruppe gefährdet werden könnte.

    • Halten sich Tourenleitende bei der Vorbereitung sowie während einer Tour an die gängigen Standards in der Tourenleitenden-Ausbildung, erfüllen sie grundsätzlich ihre Pflichten.

    • Wenn der Tourenleitende selbständig die Tour nach Genehmigung durch den Tourenchef ändert, dann ist nicht mehr gewährleistet, dass der Tourenchef dies überprüfen kann.

    • Damit könnte ihm dem Tourenchef und/oder dem Tourenleiter im Ernstfall ein Vorwurf gemacht werden, dass er die Tour nicht überprüft hatte, in der Form wie sie ausgeschrieben war.

  • Eigenverantwortung und Pflichten der Sektions-Mitglieder bei Anmeldung

    • Gefahren, welche einer Sportart inhärent sind, trägt grundsätzlich die Person, welche sich zur Ausübung dieses Sports entschliesst. (vgl. Maxime 1 der “Tirol Deklaration zur Best Practice im Bergsport”: “Bergsteiger und Kletterer üben ihren Sport in Situationen mit Unfallrisiko aus, in denen die externen Hilfsmöglichkeiten eingeschränkt sein können. Im Bewusstsein dieser Tatsache betreiben sie diese Aktivität in eigener Verantwortung und sind selbst für ihre Sicherheit zuständig. Jeder Einzelne sollte so handeln, dass er weder die Menschen noch die Natur in seinem Umfeld gefährdet.”)

    • Es ist empfehlenswert, die Sektionsmitglieder in geeigneter Art und Weise auf ihre Eigenverantwortung aufmerksam zu machen: wer sich für eine Tour anmeldet muss gewährleisten können, dass er/sie die Anforderungen für die konkrete Tour erfüllt. Im Zweifel sollte er/sie Rücksprache mit dem entsprechenden Tourenleiter halten (Abklärung z.B. über Referenztouren).

  • Wenn eine Sektionstour im Ausland (z.B. Peru, Chile, Argentinien…) stattfindet und die Sektion einen lokalen Guide verpflichtet, ist dieser Guide/Tourenleiter wie die SAC Tourenleiter auf Haftpflicht über die SAC Haftpflichtversicherung versichert?
    Der lokale Guide gilt als selbständiger Bergführer und muss selber eine Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen haben. Die Haftpflichtversicherung des SACs sieht in solchen Fällen eine Summendifferenzdeckung vor. Der SAC muss jedoch prüfen, ob der beauftrage Bergführer eine Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen hat. Besteht keine solche Versicherung ist der SAC verpflichtet, den beauftragten Dritten zu deren Abschluss anzuhalten.

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  • Es kommt zuweilen vor, dass ein Tourenleiter eine SAC Sektionstour ehrenamtlich leitet, der Tourenleiter ist jedoch nicht Mitglied im SAC. Die Sektion hat dem «externen ehrenamtlichen Tourenleiter» in ihrem normalen Genehmigungsprozess für die Sektionstour den «Auftrag» gegeben. Ist dieser «externen» Tourenleiter wie alle «internen» Tourenleiter auf Haftpflicht versichert?
    Hier kommt es darauf an, was der ehrenamtliche Tourenleiter sonst noch macht.Es kommt auf die Person des “externen” ehrenamtlichen Tourenleiters an:

    • Leitet der ehrenamtliche Tourenleiter in einem anderen Club (z.B. NFS, Swissski usw.) ausschliesslich ehrenamtlich (d.h. er bietet keine weiteren selbständigen Tätigkeiten in diesem Bereich an), gilt er als Hilfsperson der Sektion und ist somit über die Police des SAC mitversichert.

    • Leitet ein Bergführer, Kletterlehrer oder Wanderleiter, der in diesem Bereich selbstständig Tätigkeiten anbietet, ehrenamtlich (=ohne Entgelt) eine Sektionstour, muss er über eine eigene Berufshaftpflicht-Versicherung verfügen. Er ist nicht über die SAC Haftpflichtversicherung versichert.

    • Wichtig:

    Tourenleiter
    • Tourenleitende wie Teilnehmende müssen über eine eigene Unfallversicherung verfügen.

  • Unfall in einer Kletterhalle mit Gehirnerschütterung: Wer zahlt die Heilungskosten? Ist dies eine ein Haftpflichtfall und unter welchen Bedingungen?

Grundsätzlich Zahlt zahlt die Unfallversicherung der Teilnehmerin, ausser die diese stellt die Schuld- oder Haftungsfrage

  • Wir haben eine Haftpflichtversicherung, diese Die Haftpflichtversicherung des SACs greift nur bei offiziell ausgeschriebenen SAC-Touren und nur, wenn ein SAC-Tourenleiter/in die Tour auch wirklich geleitet hat.

  • Die Haftpflichtversicherung des SACs greift niemals wenn ein “Wagnis” vorliegt.

  • Als Wagnis gelten Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne dass er die Massnahmen ergreift oder ergreifen kann, welche das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken.

  • Ein Versicherungsfall ist zudem ausgeschlossen bei Vorliegen von einem «Wagnis».

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  • Es gibt absolute Wagnisse und relative Wagnisse:

    • Absolute Wagnisse liegen vor, wenn eine Handlung mit Gefahren verbunden ist, die nicht auf ein vernünftiges Mass reduziert werden können oder wenn die Handlung von vornhinein unsinnig oder verwerflich erscheint. Bsp.: bei Lawinenwarnstufe gross in einen eindeutig gefährlichen Hang hinein fahren.

    • Relative Wagnisse: es hätte in dieser Situation Massnahmen zur Risikominimierung gegeben, aber der entsprechende Tourenleiter hat diese nicht ergriffen. Es ist zu prüfen, ob mit Blick auf die Fähigkeiten des Tourenleiters eine solche Risikominimierung im konkreten Fall möglich gewesen wäre und er sie unterlassen hat. Bsp: ein gemäss Ausbildung erkennbar heikler Hang könnte vermieden werden, indem in einem weniger steilen Hang in unmittelbarer Nähe abgefahren wird.

Zur Prüfung, ob ein Schaden, welcher während einer Tour entstand, von der SAC Haftpflichtversicherung gedeckt ist, stellen sich u.a. folgende Fragen:

  • War die Tour ausgeschrieben?

  • Hat ein SAC-Tourenleiter die «Tour» geleitet?

  • Hatte er/sie die dafür notwendige Ausbildung?

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