Hinweis:
Der SAC schliesst jede Haftung für die rechtlichen Antworten und Ausführungen aus. Die Antworten sind summarisch, dementsprechend unvollständig, und sollen eine erste Einordnung sein resp. eine schnelle Hilfestellung ermöglichen. Die Antworten und Ausführungen sind allgemein gehalten und ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall.
Generell gilt:
Haftung Tourenleitende vs. Haftung Sektion.
Die Tourenleitende sind rechtlich betrachtet sog. Hilfspersonen der Sektionen bzw. der Organe der Sektionen (ähnlich wie Arbeitnehmer Hilfspersonen der Unternehmung sind).
Die Mitglieder, welche auf eine Tour gehen, haben sozusagen einen Vertrag mit der Sektion. D.h. wenn etwas passiert auf einer Tour können die Organe in die Verantwortung gezogen werden. Sie haften dafür, dass die Ausschreibung überprüft wurde vom zuständigen Organ.
Organhaftung.
Das zuständige Organ ist der Vorstand, welcher aber die Zuständigkeit mittels Reglement o.ä. einem Tourenchef, oder einer Tourenkommission übertragen kann. Dann haftet der Vorstand nur für die sorgfältige Auswahl des zuständigen Tourenchefs/Tourenkommission, insbesondere auch dafür, dass diese kompetent genug sind um die Ausschreibung zu prüfen.
Das zuständige Organ (oft Tourenchef) haftet dafür, dass die Tourenleitende, welche eine Tour ausschreiben die nötigen Fähigkeiten und Erfahrungen haben.
Pflichterfüllung des zuständigen Organs:
Wenn der Tourenleitende selbständig die Tour nach Genehmigung durch den Tourenchef ändert, dann ist nicht mehr gewährleistet, dass der Tourenchef dies überprüfen kann.
Damit könnte ihm im Ernstfall ein Vorwurf gemacht werden, dass er die Tour nicht überprüft hatte, in der Form wie sie ausgeschrieben war.
Wenn eine Sektionstour im Ausland (z.B. Peru, Chile, Argentinien…) stattfindet und die Sektion einen lokalen Guide verpflichtet, ist dieser Guide/Tourenleiter wie die SAC Tourenleiter auf Haftpflicht versichert?
Der lokale Guide gilt als selbständiger Bergführer und muss selber eine Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen haben. Die Haftpflichtversicherung des SACs sieht in solchen Fällen eine Summendifferenzdeckung vor. Der SAC muss jedoch prüfen, ob der beauftrage Bergführer eine Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen hat. Besteht keine solche Versicherung ist der SAC verpflichtet, den beauftragten Dritten zu deren Abschluss anzuhalten.
Sind SAC Tourenleiter die z.B. in Frankreich, Italien, Österreich… Sektionstouren leiten auf Haftpflicht versichert? Wie sieht es aus, wenn diese in Marokko, Südamerika usw. leiten?
Die Versicherung ist gültig für Schäden, die auf der ganzen Welt eintreten.
Es kommt zuweilen vor, dass ein Tourenleiter eine SAC Sektionstour ehrenamtlich leitet, der Tourenleiter ist jedoch nicht Mitglied im SAC. Die Sektion hat dem «externen ehrenamtlichen Tourenleiter» in ihrem normalen Genehmigungsprozess für die Sektionstour den «Auftrag» gegeben. Ist dieser «externen» Tourenleiter wie alle «internen» Tourenleiter auf Haftpflicht versichert?
Hier kommt es darauf an, was der ehrenamtliche Tourenleiter sonst noch macht.Leitet der ehrenamtliche Tourenleiter in einem anderen Club (z.B. NFS, Swissski usw.) ausschliesslich ehrenamtlich (d.h. er bietet keine weiteren selbständigen Tätigkeiten in diesem Bereich an), gilt er als Hilfsperson und ist somit über die Police des SAC mitversichert.
Leitet ein Bergführer, Kletterlehrer oder Wanderleiter, der in diesem Bereich selbstständig Tätigkeiten anbietet, ehrenamtlich (=ohne Entgelt) eine Sektionstour, muss er über eine eigene Berufshaftpflicht-Versicherung verfügen. Er ist nicht über die SAC Haftpflichtversicherung versichert.
Wichtig: Tourenleiter wie Teilnehmende müssen über eine eigene Unfallversicherung verfügen.
Unfall in einer Kletterhalle mit Gehirnerschütterung: Wer zahlt die Heilungskosten? Ist dies eine Haftpflichtfall und unter welchen Bedingungen?
Grundsätzlich Zahlt die Unfallversicherung der Teilnehmerin, ausser die diese stellt die Schuld oder Haftungsfrage
Wir haben eine Haftpflichtversicherung, diese greift nur bei offiziell ausgeschriebenen SAC-Touren und nur, wenn ein SAC-Tourenleiter/in die Tour geleitet hat.
Ein Versicherungsfall ist zudem ausgeschlossen bei Vorliegen von einem «Wagnis».
Für ein greifen der Versicherung stellen sich folgende Fragen:
War die Tour ausgeschrieben?
Hat ein SAC-Tourenleiter die «Tour» geleitet?
Hatte er/sie die dafür notwendige Ausbildung?
Was ist in einem Schadenfall zu tun?
Nach Eintritt eines Schadenfalls, dessen Folgen die Versicherung betreffen können, ist unverzüglich der Geschäftsstelle des SAC schriftlich Anzeige zu erstatten. Schadenanzeigeformulare können von der Geschäftsstelle bezogen werden. Die Geschäftsstelle leitet die Anzeige an die Versicherungsgesellschaft weiter. Sämtliche den Schadenfall betreffende Schriftstücke müssen ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.