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Hinweis:

Der SAC schliesst jede Haftung für die rechtlichen Antworten und Ausführungen aus. Die Antworten sind summarisch, dementsprechend unvollständig, und sollen eine erste Einordnung sein resp. eine schnelle Hilfestellung ermöglichen. Die Antworten und Ausführungen sind allgemein gehalten und ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall.

Generell gilt:

  • Haftung Tourenleitende vs. Haftung Sektion.

    • Die Tourenleitende sind rechtlich betrachtet sog. Hilfspersonen der Sektionen bzw. der Organe der Sektionen (ähnlich wie Arbeitnehmer Hilfspersonen der Unternehmung sind).

    • Die Mitglieder, welche auf eine Tour gehen, stehen in einer vertraglichen Beziehung zur Sektion. D.h. wenn etwas passiert auf einer Tour können die Organe in die Verantwortung gezogen werden. Sie haften dafür, dass die Ausschreibung korrekt vom zuständigen Organ überprüft wurde (“Organhaftung” nachfolgend).

  • Organhaftung.

    • Das zuständige Organ ist der Vorstand, welcher aber die Zuständigkeit mittels Reglement o.ä. einem Tourenchef, oder einer Tourenkommission übertragen kann. Dann haftet der (Gesamt-)Vorstand primär für die sorgfältige Auswahl des zuständigen Tourenchefs/Tourenkommission, insbesondere auch dafür, dass diese die nötigen Ressourcen haben (Erfahrung, Ausbildung, etc.), um die Ausschreibungen zu prüfen.

    • Das zuständige Organ (oft Tourenchef) haftet dafür, dass die Tourenleitenden, welche eine konkrete Tour ausschreiben, die nötigen Fähigkeiten (ggf. Ausbildungen, Fortbildungen) und die dafür erforderliche Erfahrungen haben.

    • Das zuständige Organ erfüllt seine Pflicht, wenn es die Tourenleitenden und ihre Ausschreibungen korrekt prüft und - falls nötig - auf allfällige zusätzliche Erfordernisse und/oder Auflagen (z.B. Beschränkung der Teilnehmendenzahl, Rekognoszieren, o.ä.) hinweist.

  • Pflichten der Tourenleitenden (nicht abschliessend!)

    • Die Tourenleitenden haben Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Sie dürfen nur Touren ausschreiben, für deren Leitung sie die nötigen Fähigkeiten und Erfahrungen mitbringen. Auflagen und Hinweise des zuständigen Sektionsorgans sind zu befolgen.

    • Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass einzelne angemeldete Personen den Anforderungen der Tour nicht gewachsen sind, haben Tourenleitende die Eignung abzuklären und/oder angemeldete Personen abzulehnen, weil andernfalls die gesamte Gruppe gefährdet werden könnte.

    • Halten sich Tourenleitende bei der Vorbereitung sowie während einer Tour an die gängigen Standards in der Tourenleitenden-Ausbildung, erfüllen sie grundsätzlich ihre Pflichten.

    • Wenn der Tourenleitende selbständig die Tour nach Genehmigung durch den Tourenchef ändert, dann ist nicht mehr gewährleistet, dass der Tourenchef dies überprüfen kann.

    • Damit könnte dem Tourenchef und/oder dem Tourenleiter im Ernstfall ein Vorwurf gemacht werden, dass er die Tour nicht überprüft hatte, in der Form wie sie ausgeschrieben war.

  • Eigenverantwortung und Pflichten der Sektions-Mitglieder bei Anmeldung

    • Gefahren, welche einer Sportart inhärent sind, trägt grundsätzlich die Person, welche sich zur Ausübung dieses Sports entschliesst. (vgl. Maxime 1 der “Tirol Deklaration zur Best Practice im Bergsport”: “Bergsteiger und Kletterer üben ihren Sport in Situationen mit Unfallrisiko aus, in denen die externen Hilfsmöglichkeiten eingeschränkt sein können. Im Bewusstsein dieser Tatsache betreiben sie diese Aktivität in eigener Verantwortung und sind selbst für ihre Sicherheit zuständig. Jeder Einzelne sollte so handeln, dass er weder die Menschen noch die Natur in seinem Umfeld gefährdet.”)

    • Es ist empfehlenswert, die Sektionsmitglieder in geeigneter Art und Weise auf ihre Eigenverantwortung aufmerksam zu machen: wer sich für eine Tour anmeldet muss gewährleisten können, dass er/sie die Anforderungen für die konkrete Tour erfüllt. Im Zweifel sollte er/sie Rücksprache mit dem entsprechenden Tourenleiter halten (Abklärung z.B. über Referenztouren).

  • Wenn eine Sektionstour im Ausland (z.B. Peru, Chile, Argentinien…) stattfindet und die Sektion einen lokalen Guide verpflichtet, ist dieser Guide/Tourenleiter wie die SAC Tourenleiter über die SAC Haftpflichtversicherung versichert?
    Der lokale Guide gilt als selbständiger Bergführer und muss selber eine Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen haben. Die Haftpflichtversicherung des SACs sieht in solchen Fällen eine Summendifferenzdeckung vor. Der SAC muss jedoch prüfen, ob der beauftrage Bergführer eine Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen hat. Besteht keine solche Versicherung ist der SAC verpflichtet, den beauftragten Dritten zu deren Abschluss anzuhalten.

 

  • Sind SAC Tourenleiter die z.B. in Frankreich, Italien, Österreich… Sektionstouren leiten auf Haftpflicht versichert? Wie sieht es aus, wenn diese in Marokko, Südamerika usw. leiten?
    Die Versicherung ist gültig für Schäden, die auf der ganzen Welt eintreten.

 

  • Es kommt zuweilen vor, dass ein Tourenleiter eine SAC Sektionstour ehrenamtlich leitet, der Tourenleiter ist jedoch nicht Mitglied im SAC. Die Sektion hat dem «externen ehrenamtlichen Tourenleiter» in ihrem normalen Genehmigungsprozess für die Sektionstour den «Auftrag» gegeben. Ist dieser «externen» Tourenleiter wie alle «internen» Tourenleiter auf Haftpflicht versichert?
    Es kommt auf die Person des “externen” ehrenamtlichen Tourenleiters an:

    • Leitet der ehrenamtliche Tourenleiter in einem anderen Club (z.B. NFS, Swissski usw.) ausschliesslich ehrenamtlich (d.h. er bietet keine weiteren selbständigen Tätigkeiten in diesem Bereich an), gilt er als Hilfsperson der Sektion und ist somit über die Police des SAC mitversichert.

    • Leitet ein Bergführer, Kletterlehrer oder Wanderleiter, der in diesem Bereich selbstständig Tätigkeiten anbietet, ehrenamtlich (=ohne Entgelt) eine Sektionstour, muss er über eine eigene Berufshaftpflicht-Versicherung verfügen. Er ist nicht über die SAC Haftpflichtversicherung versichert.

    • Wichtig: Tourenleitende wie Teilnehmende müssen über eine eigene Unfallversicherung verfügen.

  • Unfall in einer Kletterhalle mit Gehirnerschütterung: Wer zahlt die Heilungskosten? Ist dies ein Haftpflichtfall und unter welchen Bedingungen?

Grundsätzlich zahlt die Unfallversicherung der Teilnehmerin, ausser die diese stellt die Schuld- oder Haftungsfrage

  • Die Haftpflichtversicherung des SACs greift nur bei offiziell ausgeschriebenen SAC-Touren und nur, wenn ein SAC-Tourenleiter/in die Tour auch wirklich geleitet hat.

  • Die Haftpflichtversicherung des SACs greift niemals wenn ein “Wagnis” vorliegt.

  • Als Wagnis gelten Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne dass er die Massnahmen ergreift oder ergreifen kann, welche das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Es gibt absolute Wagnisse und relative Wagnisse:

    • Absolute Wagnisse liegen vor, wenn eine Handlung mit Gefahren verbunden ist, die nicht auf ein vernünftiges Mass reduziert werden können oder wenn die Handlung von vornhinein unsinnig oder verwerflich erscheint. Bsp.: bei Lawinenwarnstufe gross in einen eindeutig gefährlichen Hang hinein fahren.

    • Relative Wagnisse: es hätte in dieser Situation Massnahmen zur Risikominimierung gegeben, aber der entsprechende Tourenleiter hat diese nicht ergriffen. Es ist zu prüfen, ob mit Blick auf die Fähigkeiten des Tourenleiters eine solche Risikominimierung im konkreten Fall möglich gewesen wäre und er sie unterlassen hat. Bsp: ein gemäss Ausbildung erkennbar heikler Hang könnte vermieden werden, indem in einem weniger steilen Hang in unmittelbarer Nähe abgefahren wird.

Zur Prüfung, ob ein Schaden, welcher während einer Tour entstand, von der SAC Haftpflichtversicherung gedeckt ist, stellen sich u.a. folgende Fragen:

  • War die Tour ausgeschrieben?

  • Hat ein SAC-Tourenleiter die «Tour» geleitet?

  • Hatte er/sie die dafür notwendige Ausbildung?

  • Was ist in einem Schadenfall zu tun?

Nach Eintritt eines Schadenfalls, dessen Folgen die Versicherung betreffen können, ist unverzüglich der Geschäftsstelle des SAC schriftlich Anzeige zu erstatten. Schadenanzeigeformulare können von der Geschäftsstelle bezogen werden. Die Geschäftsstelle leitet die Anzeige an die Versicherungsgesellschaft weiter. Sämtliche den Schadenfall betreffende Schriftstücke müssen ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.

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