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Grundsatz: Tourenchef/-Kommission entscheidet über den Einsatz eines geeigneten Tourenleiters. Dies gilt auch bei Touren wo noch keine Ausbildung erforderlich ist.

Der Einsatz als Tourenleiter in den nachfolgenden Disziplinen setzt eine besondere Ausbildung voraus:

  1. Ski- und Snowboardtouren (ab Schwierigkeitsstufe WS (wenig schwierig) gemäss SAC-Schwierigkeitsskala für Skitouren)

  2. Hochtouren (ab Schwierigkeitsstufe WS (wenig schwierig) gemäss SAC-Schwierigkeitsskala für Hochtouren)

  3. Klettertouren in Fels und Eis

  4. Alpinwandern (ab Schwierigkeitsstufe T5 (anspruchsvolles Alpinwandern) gemäss SAC-Wanderskala)

  5. Schneeschuhtouren (ab Schwierigkeitsstufe WT5 (alpine Schneeschuhtouren) gemäss SAC-Schneeschuhwanderskala)

Für die nicht unter diese Ausbildungspflicht fallenden Leitertätigkeiten empfiehlt der Zentralverband eine freiwillige Aus- und Fortbildung

Ausführungsbestimmung zum Reglement

 202211_Ausführungen zum Reglement Aus- und Fortbildungspflicht für SAC-Tourenleiter_bh.doc

Empfehlungen zum Reglement

 202211_Empfehlungen_zum_Reglement_Aus-Fortbildungspflicht_SAC-Tourenleiter.doc

Hinweis zur Rechtslage:

(Der SAC schliesst jede Haftung für die rechtlichen Antworten und Ausführungen aus. Die Antworten sind summarisch, dementsprechend unvollständig, und sollen eine erste Einordnung sein resp. eine schnelle Hilfestellung ermöglichen. Die Antworten und Ausführungen sind allgemein gehalten und ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall).

  • Sollte sich auf einer SAC Tour ein Unfall mit Schadensfolgen (Tod, Verletzungen, Sach-/Personenschaden, etc.) ereignen, wird untersucht, ob der Unfall Folge einer (Sorgfalts-)Pflichtverletzung war.

  • Die Reglemente des SACs sind technisch betrachtet keine Gesetzestexte und daher keine rechtlich verbindlichen Rechtsnormen. In der Praxis werden Reglemente und Merkblätter von Fachverbänden wie dem SAC jedoch von den Untersuchungsbehörden und den Gerichten berücksichtigt bei der Beurteilung von Unfällen. Es zeigte sich in der Vergangenheit, dass Behörden und Gerichte die Reglemente und Merkblätter der Fachverbände anwenden und nicht davon abweichen, wenn es keine triftigen Gründe gibt, die eine Abweichung im Einzelfall “aufdrängen”. Weicht eine Behörde oder ein Gericht ohne triftigen Grund davon ab, würde dies vermutungsweise von der übergeordneten Instanz als “willkürlich” beurteilt. Ein solcher “willkürlicher” Entscheid kann von der oberen Instanz korrigiert werden oder er wird zur neuen Beurteilung zurückgewiesen.

  • Pflicht des Vorstands (bzw. des zuständigen Organs in der Sektion) ist es, sicherzustellen, dass die Tourenleitenden, welche eine Tour ausschreiben die nötigen Fähigkeiten mitbringen, um die konkrete Tour zu leiten.

  • Stellt sich heraus, dass ein Tourenleitender diese Fähigkeiten nicht hatte (z.B. weil ihm die nötige Ausbildung fehlt), dann kann der Vorstand bzw. das Organ der Sektion zur Verantwortung gezogen werden. Daher empfehlen wir, sich an das Reglement (als Mindestmass) zu halten.

  • Hat ein Tourenleitender eine Ausbildungskurs absolviert und leitet eine Tour, für die er ausgebildet wurde, dann können die Sektionsorgane grundsätzlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Im Einzelfall kann es Ausnahmen geben, z.B. wenn Anhaltspunkte bestanden, dass der Tourenleitender aus persönlichen Gründen nicht geeignet war.

  • Können Senioren Wandertouren durchführen, auch ohne aktuelle (mit aktuellen Weiterbildungen) Tourenleiterausbildung?

vgl. Art. 2.1 c) TL-Reglement: Der Einsatz als TL für Alpinwanderungen (ab T5) erfordert eine besondere Ausbildung. Für Wanderungen unterhalb von T5 ist eine Ausbildung empfohlen aber nicht Pflicht. Wenn ja bis zu welcher Schwierigkeitsgrad (evt. T3) ? Gemäss Reglement bis T4, wir empfehlen jedoch bis max. T3, was aber nirgends offiziell festgehalten ist.

  • Können ausgebildete Wanderleiter Touren ausschreiben und durchführen?

Ja, vgl. Art. 2.3. e) TL-Reglement. Sie sind aber vom zuständigen Sektionsorgan zu prüfen und zu genehmigen (Tourenchef oder Vorstand je nach sektionsinterner Regelung). Auch hier kann bei einem Unfall einerseits natürlich der verantwortliche WL, andererseits aber auch das für die Prüfung zuständige Sektionsorgan in die Verantwortung gezogen werden.

  • Können Mitglieder Bike-/ Wandertouren ausschreiben?

Ohne Ausbildung können Mitglieder grundsätzlich Wanderungen bis T4 (vgl. oben, Art. 2.1. c)) ausschreiben. Zu prüfen und genehmigen ist die vom zuständigen Sektionsorgan.
Bzgl. Biketouren hat der SAC (noch) keine Weisung herausgegeben, aber im Positionspapier «Position Mountainbiken im SAC» findet sich folgende Empfehlung: Um die Sicherheit, die Qualität und das Verhalten (Koexistenz, Natur) auf sektionsinternen Touren und Kursen zu fördern, empfiehlt der SAC die Ausbildung zum Swiss Cycling MTB Guide.
Im Weiteren plant der SAC Zentralverband einen Pilotkurs SAC MTB Leiterkurs für 2023. Beabsichtigt ist, in der Folge reguläre Leiterkurse für MTB Touren anbieten zu können.

  • Können Winter Tourenleiter auch Sommertouren ausschreiben?

Gemäss 2.1. ist für die dort aufgeführten Disziplinen «eine besondere Ausbildung» vorausgesetzt. Gemäss 2.3. werden SAC-TL-Kurse, J+S-Leiterkurse, Gebirgsspezialist der Armee, Fähigkeitszeugnis der Armee, Wander- und SchneeschuhleiterInnen der Kantone als TL-Ausbildungen anerkannt. Daher können Winter TL grundsätzlich auch Sommertouren ausschreiben (sowieso im Rahmen von Touren unterhalb der Schwierigkeitsgrade nach 2.1. des TL-Reglements und eigentlich auch darüber, sofern sichergestellt ist, dass sie die nötigen Fähigkeiten mitbringen). Es gibt diesbezüglich keine Vorschrift, aber die Sektion haftet wiederum dafür, dass er die nötigen Fähigkeiten für die von ihm ausgeschriebene Tour mitbringt.
Aus Erfahrung empfiehlt der SAC Zentralverband den Besuch der entsprechenden Leiterkurse. Diese Empfehlung ist ebenfalls nirgends festgehalten.

  • Ist ein dipl. Schneesportlehrer auch als Tourenleiter Winter anerkannt?

Nein. Der Schneesportlehrer darf gem. RiskG Skitouren bis zur Schwierigkeit WS leiten. Das ist für einen Tourenleiter zu wenig.

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