Grundsatz: Tourenchef/-innen resp. die Kommission entscheidet über den Einsatz eines geeigneten Tourenleiters oder einer geeigneten Tourenleiterin. Dies gilt auch bei Touren, wo keine Ausbildung erforderlich ist.
Der Einsatz als Tourenleiter/in in den nachfolgenden Disziplinen setzt eine besondere Ausbildung voraus:
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Sollte sich auf einer SAC-Tour ein Unfall mit Schadensfolgen (Tod, Verletzungen, Sach-/Personenschaden, etc.) ereignen, wird untersucht, ob der Unfall Folge einer (Sorgfalts-)Pflichtverletzung war.
Die Reglemente des SACs sind technisch betrachtet keine Gesetzestexte und daher keine rechtlich verbindlichen Rechtsnormen. Siehe: https://saccas.atlassian.net/wiki/spaces/BREIT/pages/3815833871
Pflicht des Vorstands (bzw. des zuständigen Organs in der Sektion) ist es, sicherzustellen, dass die Tourenleitenden, welche eine Tour ausschreiben die nötigen Fähigkeiten mitbringen, um die konkrete Tour zu leiten.
Stellt sich heraus, dass ein Tourenleitender Tourenleiter oder eine Tourenleiterin diese Fähigkeiten nicht hatte (z.B. weil ihm oder ihr die nötige Ausbildung fehlt), dann kann der Vorstand bzw. das Organ der Sektion zur Verantwortung gezogen werden. Daher empfehlen wir, sich an das Reglement Aus- und Fortbildungspflicht für SAC Tourenleiter und Tourenleiterin (als Mindestmass) zu halten.
Hat ein Tourenleitender Tourenleiter oder eine Tourenleiterin einen Ausbildungskurs absolviert und leitet eine Tour, für die er oder sie ausgebildet wurde, dann können die Sektionsorgane grundsätzlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Im Einzelfall kann es Ausnahmen geben, z.B. wenn Anhaltspunkte bestanden, dass der Tourenleitender Tourenleiter oder die Tourenleiterin aus persönlichen Gründen nicht geeignet war.
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vgl. Art. 2.1 c) Tourenleiter-Reglement: Der Einsatz als Tourenleiter für Alpinwanderungen (ab T5) erfordert eine besondere Ausbildung. Für Wanderungen unterhalb von T5 ist eine Ausbildung empfohlen aber nicht Pflicht. Wenn ja bis zu welcher Schwierigkeitsgrad ? Gemäss Reglement bis T4, wir empfehlen jedoch bis max. T3, was aber nirgends offiziell festgehalten ist. |
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Ja, vgl. Art. 2.3. e) Tourenleiter-Reglement. Sie sind aber vom zuständigen Sektionsorgan zu prüfen und zu genehmigen (Tourenchef oder Vorstand je nach sektionsinterner Regelung). Auch hier kann bei einem Unfall einerseits natürlich der verantwortliche Wanderleiter, andererseits aber auch das für die Prüfung zuständige Sektionsorgan in die Verantwortung gezogen werden. |
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Ohne Ausbildung können Mitglieder grundsätzlich Wanderungen bis T4 (vgl. oben, Art. 2.1. c)) ausschreiben. Zu prüfen und genehmigen ist die vom zuständigen Sektionsorgan. |
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Gemäss 2.1. ist für die dort aufgeführten Disziplinen «eine besondere Ausbildung» vorausgesetzt. Gemäss 2.3. werden SAC-Tourenleiter-Kurse, J+S-Leiterkurse, Gebirgsspezialist der Armee, Fähigkeitszeugnis der Armee, Wander- und Schneeschuhleiter der Kantone als Tourenleiter-Ausbildungen anerkannt. Daher können Winter-Tourenleiter/innen grundsätzlich auch Sommertouren ausschreiben (sowieso im Rahmen von Touren unterhalb der Schwierigkeitsgrade nach 2.1. des Tourenleiter-Reglements und eigentlich auch darüber, sofern sichergestellt ist, dass sie die nötigen Fähigkeiten mitbringen). Es gibt diesbezüglich keine Vorschrift, aber die Sektion haftet wiederum dafür, dass er die nötigen Fähigkeiten für die von ihm ausgeschriebene Tour mitbringt. |
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Nein. Der Schneesportlehrer oder die Schneesportlehrerin darf gem. RiskG Skitouren bis zur Schwierigkeit WS (wenig schwierig) leiten. Das ist für einen Tourenleiter oder eine Tourenleiterin zu wenig. |
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Ja, die Ausbildung zum SAC-Tourenleiter oder SAC-Tourenleiterin Alpinwandern benötigt die Ausbildung Tourenleiter-SAC Bergwandern oder SAC-Tourenleiter 1 Hochtouren. Es ist bewusst, dass der SAC-Tourenleiter 1 Hochtouren eine höhere Qualifikation ist, doch unterscheiden sich die Ausbildungsinhalt doch wesentlich, will heissen, dass bei der Ausbildung zu SAC-Tourenleiter 1 Hochtouren wichtige Themen zum Alpinwandern nicht behandelt werden. Ergänzend folgende Punkte:
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