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Grundsatz: Tourenchef/-innen resp. die Kommission entscheidet über den Einsatz eines geeigneten Tourenleiters oder einer geeigneten Tourenleiterin. Dies gilt auch bei Touren, wo keine Ausbildung erforderlich ist.

Der Einsatz als Tourenleiter/in in den nachfolgenden Disziplinen setzt eine besondere Ausbildung voraus:

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  • Sollte sich auf einer SAC-Tour ein Unfall mit Schadensfolgen (Tod, Verletzungen, Sach-/Personenschaden, etc.) ereignen, wird untersucht, ob der Unfall Folge einer (Sorgfalts-)Pflichtverletzung war.

  • Die Reglemente des SACs sind technisch betrachtet keine Gesetzestexte und daher keine rechtlich verbindlichen Rechtsnormen. Siehe: https://saccas.atlassian.net/wiki/spaces/BREIT/pages/3815833871

  • Pflicht des Vorstands (bzw. des zuständigen Organs in der Sektion) ist es, sicherzustellen, dass die Tourenleitenden, welche eine Tour ausschreiben die nötigen Fähigkeiten mitbringen, um die konkrete Tour zu leiten.

  • Stellt sich heraus, dass ein Tourenleitender Tourenleiter oder eine Tourenleiterin diese Fähigkeiten nicht hatte (z.B. weil ihm oder ihr die nötige Ausbildung fehlt), dann kann der Vorstand bzw. das Organ der Sektion zur Verantwortung gezogen werden. Daher empfehlen wir, sich an das Reglement SAC Tourenleitende (als Mindestmass) zu halten.

  • Hat ein Tourenleitender Tourenleiter oder eine Tourenleiterin einen Ausbildungskurs absolviert und leitet eine Tour, für die er oder sie ausgebildet wurde, dann können die Sektionsorgane grundsätzlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Im Einzelfall kann es Ausnahmen geben, z.B. wenn Anhaltspunkte bestanden, dass der Tourenleitender Tourenleiter oder die Tourenleiterin aus persönlichen Gründen nicht geeignet war.

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