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Haftung Tourenleitende vs. Haftung Sektion.
Die Tourenleitende sind rechtlich betrachtet sog. Hilfspersonen der Sektionen bzw. der Organe der Sektionen (ähnlich wie Arbeitnehmer Hilfspersonen der Unternehmung sind).
Die Mitglieder, welche auf eine Tour gehen, stehen in einer vertraglichen Beziehung zur Sektion. D.h. wenn etwas passiert auf einer Tour können die Organe in die Verantwortung gezogen werden. Sie haften dafür, dass die Ausschreibung korrekt vom zuständigen Organ überprüft wurde (“Organhaftung” nachfolgend).
Organhaftung.
Das zuständige Organ ist der Vorstand, welcher aber die Zuständigkeit mittels Reglement o.ä. einem Tourenchef, oder einer Tourenkommission übertragen kann. Dann haftet der (Gesamt-)Vorstand primär für die sorgfältige Auswahl des zuständigen Tourenchefs/Tourenkommission, insbesondere auch dafür, dass diese die nötigen Ressourcen haben (Erfahrung, Ausbildung, etc.), um die Ausschreibungen zu prüfen.
Das zuständige Organ (oft Tourenchef) haftet dafür, dass die Tourenleitenden, welche eine konkrete Tour ausschreiben, die nötigen Fähigkeiten (ggf. Ausbildungen, Fortbildungen) und die dafür erforderliche Erfahrungen haben.
Das zuständige Organ erfüllt seine Pflicht, wenn es die Tourenleitenden und ihre Ausschreibungen korrekt prüft und - falls nötig - auf allfällige zusätzliche Erfordernisse und/oder Auflagen (z.B. Beschränkung der Teilnehmendenzahl, Rekognoszieren, o.ä.) hinweist.
Pflichten der Tourenleitenden (nicht abschliessend!)
Die Tourenleitenden haben Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Sie dürfen nur Touren ausschreiben, für deren Leitung sie die nötigen Fähigkeiten und Erfahrungen mitbringen. Auflagen und Hinweise des zuständigen Sektionsorgans sind zu befolgen.
Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass einzelne angemeldete Personen den Anforderungen der Tour nicht gewachsen sind, haben Tourenleitende die Eignung abzuklären und/oder angemeldete Personen abzulehnen, weil andernfalls die gesamte Gruppe gefährdet werden könnte.
Halten sich Tourenleitende bei der Vorbereitung sowie während einer Tour an die gängigen Standards in der Tourenleitenden-Ausbildung, erfüllen sie grundsätzlich ihre Pflichten.
Wenn der Tourenleitende selbständig die Tour nach Genehmigung durch den Tourenchef ändert, dann ist nicht mehr gewährleistet, dass der Tourenchef dies überprüfen kann.
Damit könnte dem Tourenchef und/oder dem Tourenleiter im Ernstfall ein Vorwurf gemacht werden, dass er die Tour nicht überprüft hatte, in der Form wie sie ausgeschrieben war.
Eigenverantwortung und Pflichten der Sektions-Mitglieder bei Anmeldung
Gefahren, welche einer Sportart inhärent sind, trägt grundsätzlich die Person, welche sich zur Ausübung dieses Sports entschliesst. (vgl. Maxime 1 der “Tirol Deklaration zur Best Practice im Bergsport”: “Bergsteiger und Kletterer üben ihren Sport in Situationen mit Unfallrisiko aus, in denen die externen Hilfsmöglichkeiten eingeschränkt sein können. Im Bewusstsein dieser Tatsache betreiben sie diese Aktivität in eigener Verantwortung und sind selbst für ihre Sicherheit zuständig. Jeder Einzelne sollte so handeln, dass er weder die Menschen noch die Natur in seinem Umfeld gefährdet.”)
Es ist empfehlenswert, die Sektionsmitglieder in geeigneter Art und Weise auf ihre Eigenverantwortung aufmerksam zu machen: wer sich für eine Tour anmeldet muss gewährleisten können, dass er/sie die Anforderungen für die konkrete Tour erfüllt. Im Zweifel sollte er/sie Rücksprache mit dem entsprechenden Tourenleiter halten (Abklärung z.B. über Referenztouren).
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Grundsätzlich zahlt die Unfallversicherung der Teilnehmerin, ausser die diese stellt die Schuld- oder Haftungsfrage
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Nach Eintritt eines Schadenfalls, dessen Folgen die Versicherung betreffen können, ist unverzüglich der Geschäftsstelle des SAC schriftlich Anzeige zu erstatten. Schadenanzeigeformulare können von der Geschäftsstelle bezogen werden. Die Geschäftsstelle leitet die Anzeige an die Versicherungsgesellschaft weiter. Sämtliche den Schadenfall betreffende Schriftstücke müssen ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. |