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  • Sollte sich auf einer SAC Tour ein Unfall mit Schadensfolgen (Tod, Verletzungen, Sach-/Personenschaden, etc.) ereignen, wird untersucht, ob der Unfall Folge einer (Sorgfalts-)Pflichtverletzung istwar.

  • Die Reglemente des SACs sind technisch betrachtet keine Gesetzestexte und daher keine rechtlich verbindlichen Rechtsnormen. In der Praxis werden Reglemente und Merkblätter von Fachverbänden wie dem SAC jedoch von den Untersuchungsbehörden und den Gerichten berücksichtigt bei der Beurteilung von Unfällen. Es zeigte sich in der Vergangenheit, dass Behörden und Gerichte die Reglemente und Merkblätter der Fachverbände anwenden und nicht davon abweichen, wenn es keine triftigen Gründe gibt, die eine Abweichung im Einzelfall “aufdrängen”. Weicht eine Behörde oder ein Gericht ohne triftigen Grund davon ab, würde dies vermutungsweise von der übergeordneten Instanz als “willkürlich” beurteilt. Ein solcher “willkürlicher” Entscheid kann von der oberen Instanz korrigiert werden oder er wird zur neuen Beurteilung zurückgewiesen.

  • Pflicht des Vorstands (bzw. des zuständigen Organs in der Sektion) ist es, sicherzustellen, dass die Tourenleitenden, welche eine Tour ausschreiben die nötigen Fähigkeiten mitbringen, um die konkrete Tour zu leiten.

  • Stellt sich heraus, dass ein Tourenleitender diese Fähigkeiten nicht hatte (z.B. weil ihm die nötige Ausbildung fehlt), dann kann der Vorstand bzw. das Organ der Sektion zur Verantwortung gezogen werden. Daher empfehlen wir, sich an das Reglement (als Mindestmass) zu halten.

  • Hat ein Tourenleitender eine Ausbildungskurs absolviert und leitet eine Tour, für die er ausgebildet wurde, dann können die Sektionsorgane grundsätzlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Im Einzelfall kann es Ausnahmen geben, z.B. wenn Anhaltspunkte bestanden, dass der Tourenleitender aus persönlichen Gründen nicht geeignet war.

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