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 202211_Empfehlungen_zum_Reglement_Aus-Fortbildungspflicht_SAC-Tourenleiter.doc

Hinweis zur Rechtslage:

(Haftungsausschluss für unsere Der SAC schliesst jede Haftung für die rechtlichen Antworten und Ausführungen aus. Die Antworten sind summarisch, dementsprechend unvollständig, und sollen eine erste Einordnung sein resp. eine schnelle Hilfestellung ermöglichen. Ersetzen aber Die Antworten und Ausführungen sind allgemein gehalten und ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall).

  • sollte Sollte sich auf einer SAC Tour ein Unfall mit Schadensfolgen (Tod, Verletzungen, Sach-/Personenschaden, etc.) ereignen, wird untersucht, ob ein Beteiligter seine Pflichten verletzt hatder Unfall Folge einer (Sorgfalts-)Pflichtverletzung ist.

  • Pflicht des Vorstands (bzw. des zuständigen Organs in der Sektion) ist es, sicherzustellen, dass die Tourenleitenden, welche eine Tour ausschreiben die nötigen Fähigkeiten mitbringen, um die konkrete Tour zu leiten.

  • Stellt sich heraus, dass ein Tourenleitender diese Fähigkeiten nicht hatte (z.B. weil ihm die nötige Ausbildung fehlt), dann kann der Vorstand bzw. das Organ der Sektion zur Verantwortung gezogen werden. Daher empfehlen wir, sich an das Reglement (als Mindestmass) zu halten.

  • Hat ein Tourenleitender eine Ausbildungskurs absolviert und leitet eine Tour, für die er ausgebildet wurde, dann können die Sektionsorgane grundsätzlich – es kann auch da im Einzelfall nicht zur Verantwortung gezogen werden. Im Einzelfall kann es Ausnahmen geben, z.B. wenn Anhaltspunkte bestanden, dass der Tourenleitender aus persönlichen Gründen nicht geeignet war nicht zur Verantwortung gezogen werden.

  • Können Senioren Wandertouren durchführen, auch ohne aktuelle (mit aktuellen Weiterbildungen) Tourenleiterausbildung?

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