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Die Antworten sind summarisch und sollen eine erste Einordnung sein resp. eine schnelle Hilfestellung ermöglichen. Ersetzen aber keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall.
Generell gilt:
Haftung Tourenleitende vs. Haftung Sektion.
Die Tourenleitende sind rechtlich betrachtet sog. Hilfspersonen der Sektionen bzw. der Organe der Sektionen (ähnlich wie Arbeitnehmer Hilfspersonen der Unternehmung sind).
Die Mitglieder, welche auf eine Tour gehen, haben sozusagen einen Vertrag mit der Sektion. D.h. wenn etwas passiert auf einer Tour können die Organe in die Verantwortung gezogen werden. Sie haften dafür, dass die Ausschreibung überprüft wurde vom zuständigen Organ.
Organhaftung.
Das zuständige Organ ist der Vorstand, welcher aber die Zuständigkeit mittels Reglement o.ä. einem Tourenchef, oder einer Tourenkommission übertragen kann. Dann haftet der Vorstand nur für die sorgfältige Auswahl des zuständigen Tourenchefs/Tourenkommission, insbesondere auch dafür, dass diese kompetent genug sind um die Ausschreibung zu prüfen.
Das zuständige Organ (oft Tourenchef) haftet dafür, dass die Tourenleitende, welche eine Tour ausschreiben die nötigen Fähigkeiten und Erfahrungen haben.
Pflichterfüllung des zuständigen Organs:
Wenn der Tourenleitende selbständig die Tour nach Genehmigung durch den Tourenchef ändert, dann ist nicht mehr gewährleistet, dass der Tourenchef dies überprüfen kann.
Damit könnte ihm im Ernstfall ein Vorwurf gemacht werden, dass er die Tour nicht überprüft hatte, in der Form wie sie ausgeschrieben war.
Wenn eine Sektionstour im Ausland (z.B. Peru, Chile, Argentinien…) stattfindet und die Sektion einen lokalen Guide verpflichtet, ist dieser Guide/Tourenleiter wie die SAC Tourenleiter auf Haftpflicht versichert?
Der lokale Guide gilt als selbständiger Bergführer und muss selber eine Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen haben. Es gilt eine Summendifferenzdeckung. Der SAC muss jedoch prüfen, ob der beauftrage Bergführer eine Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen hat. Besteht keine solche Versicherung ist der SAC verpflichtet, den beauftragten Dritten zu deren Abschluss anzuhalten.
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